Was das Gesetz sagt
Art. 179ter Abs. 1 StGB: «Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, […] wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.»
Nach Abs. 2 ist auch strafbar, wer eine solche Aufnahme aufbewahrt, auswertet oder Dritten zugänglich macht. Für ein KI-Protokoll heisst das: Fehlt die Einwilligung, ist schon das Weiterverarbeiten der Aufnahme heikel.